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Wasserkraftwerke Konzession zur Nutzung der Wasserkraft
Konzessionserneuerung von Wasserkraftwerken 2019
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Wasserkraftwerke verändern die Landschaft Gewichtung von Wirtschaftlichkeit und Ökologie
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Konzession für Wasserkraftanlagen

Der Bund übt in der Schweiz die Oberaufsicht über die Nutzbarmachung der Wasserkraft aus (Art. 76 der Bundesverfassung), obwohl die Gewässerhoheit mehrheitlich bei den Kantonen liegt. 1916 wurde das Wasserrechtsgesetz erlassen erlassen, wonach bei einer Nutzung eine Konzession der entsprechenden Instanz einzuholen ist. Die Hoheit über die öffentlichen Gewässer steht grundsätzlich den Kantonen zu, welche dieses Recht an andere Gemeinwesen (Gemeinden, Bezirke oder Körperschaften) delegieren können (Art. 76 Abs. 4 BV, Art. 2 Wasserrechtsgesetz, WRG).(Quelle: BFE)

Gemäss Wasserrechtsgesetz (WRG, SR 721.80) gehen die Kraftwerke nach Ablauf der Konzession an das verleihende Gemeinwesen über. Dabei gehen die nassen Teile der Anlage unentgeltlich, die trockenen Teile gegen eine geringe Entschädigung an die öffentliche Hand.(Quelle: BFE)

Nach einer Untersuchung des Bundesamt für Energie BFE sind die Gebühren, Konzessionsvergaben und Heimfallentschädigungen gegenwärtig noch oft unklar und kantonal sehr unterschiedlich geregelt. Bei Erweiterungen von Kraftwerken ist zum Teil unklar, ob eine Neukonzessionierung erforderlich ist, oder ob eine Konzessionserweiterung ausreicht (Wasserkraftpotenzial der Schweiz, Abschätzung des Ausbaupotenzials der Wasserkraftnutzung im Rahmen der Energiestrategie 2050, BFE Juni 2012).

Jedes Kraftwerk benötigt eine Betriebskonzession. Die Konzession zur Nutzung der Wasserrechte wird von den zuständigen Behörden des Kantons verliehen, in welchem sich das vom Kraftwerksbau betroffene Gewässer befindet. Die kantonale Konzessionsbehörde setzt die Leistungen und Bedingungen fest, zu welchen dem Konzessionär das Nutzungsrecht erteilt wird. Sie muss sich bei der Erteilung an den Rahmen des kantonalen und des eidgenössischen Rechts halten. Die Kantone legen zudem fest, welche Gewässerstrecken auf ihrem Kantonsgebiet zur Nutzung der Wasserkraft umgestaltet werden dürfen.

Die Konzession wird für eine Dauer von höchstens 80 Jahren und gegen eine Entschädigung in Form von Gebühren, Wasserzinsen und Energielieferungen erteilt. Weiter werden mit der Konzession Restwassermengen sowie die Rechtsverhältnisse bei Konzessionsende (Heimfallbestimmungen) festgelegt. Nach dem Ablauf der Konzessionsdauer kann die zuständige Behörde ausnahmsweise den vorläufigen Weiterbetrieb der Anlage ohne Durchführung eines Konzessionsverfahrens für eine befristete Dauer erlauben(Quelle: BFE)

Vor Ablauf der Konzessionsdauer muss die Konzession verleihende Behörde in Absprache mit den Konzessionären entscheiden, ob für eine Wasserkraftanlage statt eines Heimfalls eine Konzessionsverlängerung erwünscht ist, oder eine Neukonzessionierung verlangt wird.

Das Gemeinwesen kann auf den Heimfall verzichten. Wird das Werk vom bisherigen Konzessionär weiterbetrieben und wird ihm eine neue Konzession erteilt, dann ist der Verzicht des Gemeinwesens auf den Heimfall zu entschädigen. Man spricht von der Heimfallverzichtsentschädigung.(Quelle: BFE)

Die Konzession für die Energieunternehmen umfasst u.a. das Wassernutzungsrecht in einem umschriebenen Konzessionsgebiet. Die Konzession ist mit zahlreichen rechtlich verbindlichen Auflagen verbunden, dazu gehören u.a. die Restwasserbestimmungen, die Sanierungsverpflichtungen. In der Konzession stehen auch die dem Konzessionär auferlegten wirtschaftlichen Leistungen wie Wasserzins, Pumpwerkabgabe,usw., weiter die Rechte der Gemeinwesen auf Beanspruchung des Heimfalls und auf Rückkauf des Kraftwerks sowie die Modalitäten für den Rückbau der Anlagen am Ende der Konzessionsdauer.

Die Konzessionsbedingungen sind im Wasserrechtsgesetzes (WRG) festgelegt. Das WRG regelt, welche Eingriffe in die Natur und die Landschaft bei der Nutzung der Wasserkraft von den Konzessionären ausgeführt werden dürfen.

Die Konzessionsdauer beträgt maximal 80 Jahre. Sie beginnt ab dem Datum der Inbetriebnahme des Kraftwerks. Das Gesuch um Erneuerung der bestehenden Konzession muss mindestens 15 Jahre vor deren Ablauf gestellt werden.

Bei der Erneuerung einer Wasserrechtskonzession von bestehenden Speicher- und Laufkraftwerken mit einer installierten Leistung von mehr als 3 MW muss imim Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung auch der sogenannte «Ausgangszustand» dargestellt werden.

Das Umweltbewusstsein hat sich im Verlauf der vergangenen Jahrzehnte gewandelt. Gleichzeitig erhält die Nutzung der Wasserkraft durch die Umsetzung der Energiestrategie 2050 und ein geändertes Konsumverhalten (Wärmepumpen, E-Mobilität, Digitalisierung usw.) einen höheren Stellenwert bei der Energieversorgung. Bei den anstehenden Konzessionserneuerungen werden viele Aspekte wie die Restwasserbestimmungen, die Sanierungsbestimmungen betreffend Geschiebe, Fischgängigkeit und Schwall-Sunk usw. neu bewertet und geregelt. Zahlreiche Gesetzeswerke wie das Stromversorgungsgesetz, das Gewässerschutzgesetz, das Natur- und Heimatschutzgesetz, das Wasserrechtsgesetz usw. nehmen Einfluss auf die Ausgestaltung der neuen Konzessionsvereinbarungen.

Quelle: Text RAOnline
Konzessionen für Infrastrukturanlagen
Ausführliche Informationen über die Konzessionsvergabe für Infrastrukturanlagen für den Tourismus, die Bewirtschaftung der Wasserkraft im Alpenraum finden sich Forschungsbericht NFP 61, Projekt NELAK (Neue Seen als Folge der Entgletscherung im Hochgebirge: Klimaabhängige Bildung und Herausforderungen für eine nachhaltige Nutzung (NELAK))
Alpine Landschaft im Wandel Seen anstelle von Gletschern 2012
SNF-Bericht Neue Seen als Folge der Entgletscherung im Hochgebirge Video

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Konzessionserneuerung von Wasserkraftwerken

Bundesrat begrüsst Anpassung der Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Konzessionserneuerung von Wasserkraftwerken

Der Bundesrat unterstützt den von der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrats (UREK-N) erarbeiteten Entwurf zur Änderung des Wasserrechtsgesetzes (WRG). Damit soll die parlamentarische Initiative 16.452 Rösti «Ausbau der Wasserkraft zur Stromerzeugung und Stromspeicherung. Anpassung der Umweltverträglichkeitsprüfung» umgesetzt werden. In seiner Stellungnahme vom 14. August 2019 begrüsst der Bundesrat, dass bei Konzessionserneuerungen für bestehende Wasserkraftwerke der Ausgangszustand als Referenz für die Bemessung von Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach dem Natur- und Heimatschutzgesetz klar festgelegt wird. Der Bundesrat spricht sich ausserdem dafür aus, dass bei Konzessionserneuerungen auch Massnahmen zu Gunsten von Natur und Landschaft in den vom Bestand der Wasserkraftanlage beeinflussten natürlichen Lebensräumen vereinbart oder angeordnet werden können, sofern diese möglich und verhältnismässig sind.

Bei der Erneuerung einer Wasserrechtskonzession von bestehenden Speicher- und Laufkraftwerken mit einer installierten Leistung von mehr als 3 MW muss im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung auch der sogenannte «Ausgangszustand» dargestellt werden. Dieser dient als Referenz für die Festlegung allfällig umzusetzender Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen gemäss Natur- und Heimatschutzgesetz.

Im geltenden Recht ist nicht eindeutig festgelegt, was unter dem Begriff «Ausgangszustand» zu verstehen ist. Dies führte in der Praxis immer wieder zu Unsicherheiten und Diskussionen. Mit der geplanten Änderung des WRG soll nun der Ausgangszustand eindeutig festgelegt werden als Zustand zum Zeitpunkt der Einreichung des Konzessionserneuerungsgesuchs (Ist-Zustand). Der Bundesrat begrüsst, dass damit Rechtssicherheit geschaffen und die Verfahren vereinfacht werden. Dies ist von grosser Bedeutung, da in den nächsten Jahrzehnten sehr viele Konzessionserneuerungen für bestehende Wasserkraftwerke anstehen.

Auch wenn bei Konzessionserneuerungen keine neuen Eingriffe in schutzwürde Lebensräume erfolgen, sollen nach Möglichkeit und soweit verhältnismässig Massnahmen zu Gunsten von Natur und Landschaft in den durch den Bestand der Wasserkraftanlage beeinflussten natürlichen Lebensräume vereinbart oder angeordnet werden können. Die Kommissionsminderheit will dafür im WRG eine gesetzliche Grundlage schaffen. Der Bundesrat unterstützt dieses Anliegen.

Quelle: Bundesamt für Energie BFE, 14. August 2019

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Ausbaupotenzial der Wasserkraft in der Schweiz
Studie des Bundesamts für Energie (BFE) (Auszug)

Hydrologische Rahmenbedingungen

Seit der letzten Potenzialstudie haben sich die natürlichen hydrologischen Rahmenbedingungen nur geringfügig verändert. Dies wird in Abhängigkeit des fortschreitenden Klimawandels jedoch künftig stärker der Fall sein. Das Abschmelzen der Gletscher wird in den nächsten Jahrzehnten zu höheren Abflussmengen führen und damit verbunden zu einer höheren Wasserkraftproduktion. Sind sie jedoch abgeschmolzen, fehlt deren natürliche Speicherfunktion für die anfallenden Niederschläge. Der Effekt kann teilweise aufgefangen werden, wenn die frei werdenden Geländemulden für Stauseen genutzt werden.

Politisches Umfeld

Die künftige Ausgestaltung des Strommarkts betrifft auch die Wasserkraft: Die Vernehmlassung zur Revision des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) ist Ende Januar 2019 zu Ende gegangen. Über die weiteren Schritte wird der Bundesrat demnächst entscheiden. Weiter hat das Parlament im März 2019 beschlossen, das bundesrechtliche Maximum für den Wasserzins bis 2024 bei 110 CHF/kWbr zu belassen. Schlussendlich stehen in den kommenden Jahrzehnten eine Vielzahl von Konzessionserneuerungen von grösseren Wasserkraftwerken an. Dabei gilt es jeweils, die Heimfallregelungen zu diskutieren und die Bedingungen für die Wasserkraftnutzung für weitere maximal 80 Jahre festzulegen. Es ist wahrscheinlich, dass dies auch Auswirkungen auf Eigentums- und Betriebsstrukturen der Schweizer Wasserkraft haben wird.

Bei den Konzessionserneuerungen müssen die Restwasserbestimmungen für Neuanlagen angewandt werden, was zu Auswirkungen auf die Produktion führt, ebenso wie Sanierungsbestimmungen betreffend Geschiebe, Fischgängigkeit und Schwall-Sunk.

Quelle: Bundesamt für Energie BFE, 2. September 2019
Hydraulische Stromerzeugung
Studie zum Ausbaupotenzial der Wasserkraft in der Schweiz 2019
KWO Konzessionsgesuch Trift-Projekt wird eingereicht 2017

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Wasserkraftwerke in der Schweiz
Flusskraftwerke Rheinfelden AG Eglisau-Glattfelden ZH
Rupperswil - Auenstein AG Oberes Urner Reusstal UR
Wildegg-Brugg AG Hagneck BE
Speicherkraftwerke Cleuson-Dixence VS Ova Spin GR
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Lona und Mottec VS Göschenen (Göscheneralp)
Pumpspeicherkraftwerke Lago Bianco GR Nant de Drance VS
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