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Kraftwerke Oberhasli KWO (Bern) - KWOplus
KWOplus: Bundesgericht urteilt im Beschwerdfall gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
Bundesgericht: Wassernutzung; Vergrösserung Grimselsee: Anpassung und Ergänzung der Gesamtkonzession vom 12. Januar 1962 (Beschluss des Grossen Rates des Kantons Bern vom 5. September 2012)

Urteil vom 4. November 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler, Bundesrichterin Jametti,
Bundesrichter Haag, Merz,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Verfahrensbeteiligte

1. Aqua Viva,
2. Schweizerische Greina-Stiftung

zur Erhaltung der alpinen Fliessgewässer (SGS),
Beschwerdeführerinnen,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Reto Nigg,


gegen

Kraftwerke Oberhasli AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch die Rechtsanwälte
Walter Streit und Simon Jenni,

Kanton Bern,
handelnd durch die Bau- und Verkehrsdirektion des
Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern,
und diese vertreten durch das Amt für Wasser und Abfall
des Kantons Bern, Reiterstrasse 11, 3011 Bern,

1. Einwohnergemeinde Innertkirchen,
handelnd durch den Gemeinderat,
Grimselstrasse 1, 3862 Innertkirchen,
2. Einwohnergemeinde Guttannen,
handelnd durch den Gemeinderat,
Plätzli 186, 3864 Guttannen.


Gegenstand

Wassernutzung; Vergrösserung Grimselsee;
Anpassung und Ergänzung der Gesamtkonzession
vom 12. Januar 1962,


Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 21. Mai 2019 (100.2017.125/126U).



Sachverhalt:

A.
Die Kraftwerke Oberhasli AG (nachfolgend: KWO) betreibt im Oberhasli zahlreiche miteinander verbundene Wasserkraftwerke; diese nutzen 8 Stauseen, darunter den Grimselsee. Dieser ist umgeben bzw. Teil von Schutzgebieten von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung. Er liegt insbesondere im Perimeter des Objekts Nr. 1507 «Berner Hochalpen und Aletsch-Bietschhorn-Gebiet (nördlicher Teil) » des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) und des kantonalen Naturschutzgebiets Nr. 5 «Grimsel». Nördlich des Sees befinden sich mehrere Moorflächen und die Moorlandschaft Nr. 268 «Grimsel» von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 78 Abs. 5 BV.

B.
Die KWO beabsichtigt, die Staumauern Spitallamm und Seeuferegg zu erhöhen, um den Stauspiegel des Grimselsees um 23 m anzuheben und dessen Speichervolumen um 75 Mio.m3 auf insgesamt 170 Mio. m3 zu vergrössern. Dies ermöglicht die Speicherung von zusätzlich 240 GWh Energie.

Am 14. Oktober 2005 reichte die KWO hierfür ein Baugesuch ein. Mit Gesamtentscheid vom 14. März 2007 erteilte das damalige Wasserwirtschaftsamt des Kantons Bern die Baubewilligung. Diese wurde am 3. April 2008 vom Berner Verwaltungsgericht aufgehoben, weil das Projekt eine Änderung der bestehenden Gesamtkonzession erfordere und deshalb im Konzessionsverfahren zu beurteilen sei. Die dagegen erhobene Beschwerde der KWO wies das Bundesgericht am 20. Februar 2009 ab (Urteil 1C_207/2008).

Daraufhin reichte die KWO am 17. September 2010 ein Gesuch um Anpassung und Ergänzung der bestehenden Gesamtkonzession vom 12. Januar 1962 (mit einer Laufzeit bis 31. Dezember 2041) für das Projekt ein. Dagegen erhoben zahlreiche Verbände und Privatpersonen Einsprache. Mit Beschluss vom 5. September 2012 genehmigte der Grosse Rat des Kantons Bern die beantragte Anpassung und Ergänzung der Konzession unter Bedingungen und Auflagen und wies die Einsprachen ab, soweit er darauf eintrat. Gegen diesen Beschluss wurde kein Referendum ergriffen.

C.
Gegen den Konzessionsbeschluss erhoben mehrere Naturschutzorganisationen, darunter die Schweizerische Greina-Stiftung zur Erhaltung der alpinen Fliessgewässer (SGS) und Aqua Viva, Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Dieses hiess die Beschwerden am 22. Dezember 2015 gut und wies das Gesuch der KWO um Anpassung und Ergänzung der Gesamtkonzession ab. Es ging davon aus, dass die südliche Perimetergrenze der Moorlandschaft Nr. 268 "Grimsel" rechtswidrig festgelegt worden sei und entlang des heutigen Stauziels des Grimselsees verlaufen müsste. Die beantragte Konzessionsänderung bewirke daher die Überflutung eines Teils der Moorlandschaft von nationaler Bedeutung, was nicht bewilligt werden könne. Damit erübrige sich die Prüfung der übrigen geltend gemachten Eingriffe in Schutzgebiete, insbesondere in das BLN-Objekt Nr. 1507 "Berner Hochalpen und Aletsch-Bietschhorn-Gebiet".

Das Bundesgericht hob den verwaltungsgerichtlichen Entscheid auf Beschwerde der KWO am 5. April 2017 auf und wies die Sache zu weiterer Behandlung an das Verwaltungsgericht zurück (BGE 143 II 241). Es kam zum Ergebnis, der Bundesrat habe bei der Festlegung der südlichen Grenze der Moorlandschaft im Rahmen seines Ermessens- und Beurteilungsspielraums gehandelt.

Das Verwaltungsgericht nahm das Verfahren am 28. April 2017 wieder auf. Es holte einen Fachbericht des kantonalen Amts für Wasser und Abfall (AWA) vom 31. Oktober 2017 sowie einen Amtsbericht des Bundesamts für Energie (BFE) vom 16. November 2017 ein. Am 21. Mai 2019 wies es die Beschwerden ab, soweit darauf eingetreten wurde.

D.
Dagegen haben Aqua Viva und SGS am 24. Juni 2019 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und dem Konzessionsgesuch "Vergrösserung Grimselsee" sei die Genehmigung zu verweigern. Eventualiter seien, unabhängig vom Verfahrensausgang in der Hauptsache, die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung der Gerichtskosten und der Parteientschädigungen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie beantragen die Vornahme eines Augenscheins.

E.
Die KWO beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Sie reichen einen Bericht der CSD-Ingenieure AG (Grimselsee und Gletschervorfeld Unteraargletscher - Stellungnahme zur Vegetationsdynamik vom 29. August 2019) ein.

Das Verwaltungsgericht, das AWA (namens des Grossen Rats) und die Gemeinde Innertkirchen schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

Das BAFU kommt in seiner Vernehmlassung zum Ergebnis, die Interessenabwägung der Vorinstanz sei in Bezug auf den Landschaftsschutz vertretbar; dagegen seien die Interessen am vorsorglichen Schutz des Gletschervorfelds als Aue von nationaler Bedeutung nicht berücksichtigt worden. Es reicht dazu das Kurzgutachten Hedinger/Gsteiger (Prüfung Unteraar als Ergänzung des Aueninventars vom 24. Oktober 2019) zu den Akten.

F.
Im weiteren Schriftenwechsel äussern sich die Beteiligten kontrovers zur Vernehmlassung des BAFU. Die KWO reichte eine Beurteilung des Kurzgutachtens Hedinger/Gsteiger durch A. Niedermayr (Ingenieurbüro Hunziker, Zarn & Partner) vom 13. Januar 2020 ein.

G.
Mit Verfügung vom 27. August 2019 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

H.
Auf Einladung des Bundesgerichts reichte die KWO eine detaillierte Berechnung der durch die Erhöhung des Grimselsees bewirkten Mehrproduktion von Strom ein. Die Beschwerdeführerinnen nahmen dazu am 15. September 2020 Stellung.

[...] weitere Informationen zum Urteil im genauen Wortlaut

Quelle: Text Bundesgericht , I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts, 4. November 2020
Erkenntnisse aus dem Bundesgerichts-Urteil
Bundesgericht anerkennt, dass das Projekt «Staumauernerhöhung an der Grimse» von nationalem Interesse ist und nach dem Erfüllen aller gesetzgeberischen Vorgaben bewilligt werden muss.
Das grosse Wasserkraftprojekte würden zwingend eine definitive Festsetzung im kantonalen Richtplan erfordern. Vorliegend sei dies besonders zu berücksichtigen, weil im selben Gebiet mit dem Kraftwerk Trift noch ein zweites Wasserkraftwerksprojekt mit Auswirkungen auf Raum und Umwelt bestehe.
Das Bundesgericht hebt den Konzessionsentscheid des Grossen Rates von September 2012 auf und weist das Geschäft zur Neubeurteilung an den Regierungsrat des Kantons Bern zurück.
Die potenzielle nationale Bedeutung der alpinen Schwemmfläche im Gletschervorfeld des Unteraargletschers wurde bei der Gesetzgebung und bei der Planung nicht berücksichtigt.
usw.
RAOnline Download
Eine PDF-Datei des «18. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts i.S. Kraftwerke Oberhasli AG gegen die Schweizerische Greina-Stiftung zur Erhaltung der alpinen Fliessgewässer und Mitb. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) 1C_79/2016 vom 5. April 2017.»
sowie
Eine PDF-Datei des Urteil vom 4. November 2020 der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts mit verschiedenen Verfahrensbeteiligten i.S. Wassernutzung; Vergrösserung Grimselsee; Anpassung und Ergänzung der Gesamtkonzession vom 12. Januar 1962
und der ...
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 21. Mai 2019
Urteile des Bundesgerichts vom 4. November 2020 und vom 5. April 2017
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Quelle: Bundesgericht
Urteil des Bundesgrichts vom 5. April 2017
Auszug
Wassernutzung; Vergrösserung Grimselsee;
Anpassung und Ergänzung der Gesamtkonzession vom 12. Januar 1962
8 Seiten
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Quelle: Bundesgericht
Urteil des Bundesgrichts vom 4. November 2020
Wassernutzung; Vergrösserung Grimselsee;
Anpassung und Ergänzung der Gesamtkonzession vom 12. Januar 1962
12 Seiten
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Quellen: Kanton Bern und KWO Grimselstrom
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