Naturwissenschaften
Energie
Kraftwerke in der Schweiz
vorangehende Seite
end
Energie Schweiz Speicherkraftwerke
KWO-Plus: Bewilligungsverfahren
Bundesgericht Ausbau Grimsel-Kraftwerk mit Moorlandschaftsschutz vereinbar April 2017
WWF Moorlandschaftsschutz steht nicht im Weg April 2017
Energie Schweiz Weitere Informationen
Energie
Faktenblatt KWOplus
Weitere Informationen
Naturwissenschaften Geografie Klima
Kraftwerke Oberhasli KWO (Bern) - KWOplus
KWOplus: Bundesgericht hält Ausbau des Grimsel-Kraftwerks mit dem Moorlandschaftsschutz vereinbar
5. April 2017

Urteil vom 5. April 2017 (1C_79/2016)

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Kraftwerke Oberhasli AG (KWO) im Zusammenhang mit der geplanten Erhöhung der Staumauern des Grimsel-Wasserkraftwerks gut. Der Bundesrat durfte die südliche Grenze der "Moorlandschaft Grimsel" 2004 entgegen der Ansicht des Berner Verwaltungsgerichts 27 Meter über dem heutigen Seespiegel festlegen. Dem beabsichtigten Ausbau des Kraftwerks steht damit mit Blick auf den Moorlandschaftsschutz nichts entgegen. Die Sache wird zur weiteren Behandlung ans Berner Verwaltungsgericht zurückgewiesen.

Die KWO hatte 2010 ein Gesuch um Anpassung und Ergänzung der Gesamtkonzession zur Nutzung der Wasserkraft im Grimselgebiet gestellt (Projekt "KWO Plus"). Sie beabsichtigt, die beiden Staumauern des Grimselsees zu erhöhen, womit der Stauspiegel um 23 Meter angehoben würde. Dies soll insbesondere eine Mehrproduktion von 240 Gigawattstunden besonders wertvollem Winterstrom erlauben. Der Grosse Rat des Kantons Bern genehmigte die Konzessionsanpassung 2012 unter Bedingungen und Auflagen. Auf Beschwerde von Natur-, Umwelt-und Landschaftsschutzorganisationen hin hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern 2015 den Beschluss des Grossen Rates auf und wies das Gesuch um Konzessionsanpassung ab. Es war zum Schluss gekommen, dass die vom Bundesrat 2004 vorgenommene Festlegung der südlichen Perimetergrenze der "Moorlandschaft Grimsel" 27 Meter über dem heutigen Seespiegel rechtswidrig gewesen sei. Die Perimetergrenze der Moorlandschaft habe vielmehr entlang des heutigen Stauziels des Grimselsees zu verlaufen. Die beantragte Konzessionsänderung führe zu einer Überflutung eines Teils der Moorlandschaft, was nicht bewilligt werden könne.

Das Bundesgericht heisst an seiner öffentlichen Beratung vom Mittwoch die dagegen erhobene Beschwerde der KWO gut. Die Sache wird zur weiteren Behandlung ans Berner Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Gemäss Artikel 78 der Bundesverfassung sind Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung geschützt. Die Bezeichnung und Abgrenzung der Moorlandschaften werden in Artikel 23b des Natur-und Heimatschutzgesetzes geregelt. Innerhalb einer Moorlandschaft hat der Schutz einen sehr hohen Stellenwert. Dem Bundesrat war es aber bei der definitiven Abgrenzung der Perimeter von Moorlandschaften nicht verwehrt, auch auf bestehende Nutzungen und Anlagen sowie auf konkrete Vorhaben zu ihrer Änderung und Erweiterung Rücksicht zu nehmen. Dieser Abgrenzungsspielraum ist allerdings nicht unbeschränkt. Die charakteristischen und zentralen Elemente einer Moorlandschaft sind zwingend in den Perimeter einzubeziehen. Im Fall der Grimsel-Moorlandschaft hat der Bundesrat seinen Ermessens-und Beurteilungspielraum nicht überschritten. Vielmehr durfte er den umstrittenen Gebietsstreifen 2004 unter Berücksichtigung der bereits damals bestehenden Ausbaupläne der KWO vom definitiven Perimeter ausklammern. Durch die Festlegung der südlichen Perimetergrenze 27 Meter über dem heutigen Seespiegel werden keine für die Moorlandschaft wesentlichen charakteristischen Werte vom Schutz ausgenommen. Die Bedeutung des fraglichen Gebietsstreifens ist für die Erhaltung der rund 2,5 Quadratkilometer grossen Moorlandschaft relativ gering und die Schutzziele werden mit dem vom Bundesrat festgelegten Perimeter im Wesentlichen erreicht. Zudem besteht ein erhebliches öffentliches und privates Interesse am Ausbau der bestehenden Wasserkraftnutzung. Die Speicherkapazität des Stausees kann dabei mit einem minimalen Landkonsum um 75 Millionen Kubikmeter (auf 170 Millionen Kubikmeter) erhöht werden, was nach der Einschätzung von Experten rund 20 Prozent des gesamtschweizerischen Ausbaupotentials von Wasserkraftwerken entspricht.

Hinweis: Das Urteil wird nach Vorliegen der schriftlichen Begründung auf unserer Webseite www.bger.ch / "Rechtsprechung (gratis)" / "Weitere Urteile ab 2000" veröffentlicht werden (im Suchfeld die Urteilsreferenz 1C_79/2016 eingeben). Wann die schriftliche Begründung vorliegen wird, ist noch nicht bekannt.

Quelle: Text Bundesgericht, Medienstelle, 15. Apri 2017
Detaillierte und grössere Grafiken auf dem Faktenblatt «Investitionsprogramm KWO plus»
Faktenblatt

nach oben

KWOplus: Bundesgerichtsentscheid
17. Februar 2016

Moorlandschaftsschutz steht nicht im Weg

Das Bundesgericht entschied heute, dass der verfassungsmässige Moorlandschaftsschutz der geplanten Erhöhung der Grimsel-Staumauer nicht entgegensteht. Es kommt damit überraschend zu einem ganz anderen Schluss als das Berner Verwaltungsgericht im Dezember 2015. Die Umweltverbände sind erstaunt über dieses Urteil. Der Fall geht nun zurück an das Verwaltungsgericht im Kanton Bern.

Moore und Moorlandschaften wie an der Grimsel sind seit der Rothenthurm-Volksabstimmung im Jahr 1987 durch die Verfassung geschützt; weil sie für Artenvielfalt und Landschaftsbild besonders wertvoll sind, und weil nur noch Reste der ursprünglich vorhandenen Schweizer Moore bestehen. An der Grimsel sind solche geschützten Moorbiotope und eine Moorlandschaft von nationaler Bedeutung betroffen. Heute entschied das Bundesgericht, dass der verfassungsmässige Moorschutz der geplanten Staumauererhöhung an der Grimsel nicht im Weg steht. Der Fall geht nun zur erneuten Prüfung zurück ans Berner Verwaltungsgericht. Dieses wird die Beschwerdepunkte der Umweltorganisationen zu beurteilen haben, welche das Bundesgericht nicht prüfen musste.

Das Berner Verwaltungsgericht beurteilte den Moorlandschaftsschutz im Dezember 2015 als so klar, dass es sich zu den weiteren juristischen Kritikpunkten, insbesondere den Schutz der Grimsellandschaft durch das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN), gar nicht äusserte.

Quelle: Text Medienmitteilung von Pro Natura, Grimselverein und WWF Schweiz, 5. April 2017

nach oben

Investitionsprogramm KWO plus - Faktenblatt
RAOnline Download
Quellen: Kanton Bern und KWO Grimselstrom
Investitionsprogramm KWO plus - Faktenblatt
mit Anlageschemen
1,2 MB PDF Download

nach oben

Weitere Informationen
Steingletscher Triftgletscher
Steingletscher Videos Pumpspeicherkraftwerke
Moorlandschaft
Wandern in den Regionen
RAOnline Schweiz
Wandern in der Gotthard-Region
Wandern in der Mythen-Region
Wandern in der Region Urschweiz
Wandern in der Rigi-Region
Wandern im Glarnerland
Wandern in der Sustenpass-Region
Wandern in der Grimsel-Furka-Region
Haslital - Grimsel (Kanton Bern) Wanderung
Aareschlucht (Kantone Bern) Wanderung
Triftgletscher (Kanton Bern) Wanderung
Links
Externe Links
Kanton Bern
KWO Grimselstrom Pro Natura
WWF Schweiz Greenpeace Schweiz Stiftung Landschaftsschutz Schweiz
Grimselverein Eidgenössische Gerichte
top
vorangehende Seite