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Verkehrswege durch die Apen Massenbewegungen
Projekt Neue Axenstrasse
Bundesverwaltungsgericht (BVGer) lehnt Beschwerde ab 18. Juli 2022
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Projekt «A4 Neue Axenstrasse»
Juli 2021: Bundesverwaltungsgericht (BVGer) lehnt Beschwerde ab

zum Urteil A-2997/2020 vom 18. Juli 2022

Neue Axenstrasse: Beschwerde abgewiesen

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde von Umweltverbänden gegen die Plangenehmigung «N04 Neue Axenstrasse» ab. Erstmals äussert es sich zur Anwendbarkeit der Alpenkonvention in Bezug auf ein Infrastrukturprojekt.

Die bestehende Axenstrasse verbindet Brunnen und Flüelen entlang des Urnersees, die an Spitzentagen von bis zu 16'000 Fahrzeugen befahren wird. Der ca. 11 km lange Strassenabschnitt ist Teil der Nationalstrasse 4 (N04). Felsstürze und Murgänge führen immer wieder zu teils mehrwöchigen Sperrungen der Strasse. Durch den Strassenverkehr ganz besonders belastet ist das Dorf Sisikon, durch das die Axenstrasse führt.

Die Kantone Schwyz und Uri reichten im Jahr 2014 das Ausführungsprojekt «N04 Neue Axenstrasse» beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ein. Das Projekt sieht im Wesentlichen den Bau zweier Strassentunnels vor, durch die der Hauptverkehr zwischen Ingenbohl und Gumpisch zukünftig geführt werden soll. Zusätzlich ist im Bereich Gumpisch eine Schutzgalerie projektiert, die als Sicherheitsmassnahme inskünftig die Strasse vor Steinschlägen schützen soll. Flankierende Massnahmen auf der alten Axenstrasse sollen zudem sicherstellen, dass der Transitverkehr die neue Axenstrasse benutzt, sich die Sicherheit auf der alten Axenstrasse für den Langsamverkehr erhöht und deren touristische Attraktivität gesteigert wird. Mit Ausnahme der flankierenden Massnahmen genehmigte das UVEK das Ausführungsprojekt im April 2020 unter Auflagen. Gegen die Plangenehmigung erhoben die Vereine Alpen-Initiative, Ärztinnen und Ärzte für Umweltschutz und Verkehrsklub der Schweiz (VCS) gemeinsam Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer).

Aufklassierung war rechtens

Die Beschwerdeführenden bringen hauptsächlich vor, der Bundesrat habe den neuen Strassenabschnitt, der von der Bundesversammlung als Nationalstrasse der dritten Klasse definiert worden sei, zu Unrecht aufklassiert. Das BVGer kommt nach eingehender Auslegung der anwendbaren Bestimmung zum Schluss, dass die Aufklassierung des Abschnitts zwischen Brunnen und Flüelen zur Nationalstrasse der zweiten Klasse nicht zu beanstanden ist. Der Bundesrat habe seine Kompetenzen nicht überschritten und die Aufklassierung als solche erweise sich aus Sicherheitsgründen als zulässig, nachdem die Benützung der

Tunnels durch den Langsamverkehr (z.B. Radfahrer, Landwirtschaftsfahrzeuge) zu gefährlich wäre. Das BVGer hebt hervor, dass dem Langsam-und Lokalverkehr die Strecke über die alte Axenstrasse weiterhin zur Verfügung steht.

Alpenkonvention steht dem Projekt nicht entgegen

Auf Vorbringen der Umweltverbände befasst sich das Gericht auch mit der Frage, inwiefern bei der Planung der neuen Axenstrasse die Alpenkonvention zu berücksichtigen ist. Das BVGer kommt zum Schluss, dass die Normen der Alpenkonvention als Rahmenabkommen nicht unmittelbar anwendbar sind. Zudem kann nicht auf das dazugehörende Verkehrsprotokoll abgestellt werden, nachdem die Schweiz dieses bis heute nicht ratifiziert hat. Die Beurteilung der Zulässigkeit der neuen Axenstrasse hatte daher auf der Grundlage des nationalen Rechts zu erfolgen.

Vorgaben des CO2-Gesetzes eingehalten

Die Beschwerdeführenden kritisieren, bei der Umweltverträglichkeitsprüfung hätten auch die Verpflichtungen aus dem Pariser Klimaübereinkommen berücksichtigt werden müssen. Dieser Argumentation folgt das BVGer nicht. Da die Schweizer Stimmbevölkerung die Totalrevision des CO2-Gesetzes, die die Vorgaben des Pariser Klimaübereinkommens konkretisiert hätte, abgelehnt hat, sind für das Projekt einzig die Bestimmungen des geltenden CO2-Gesetzes massgebend. Daraus können jedoch keine konkreten Vorgaben für das Projekt entnommen werden. Das Gericht weist deshalb die diesbezüglichen Rügen ab.

Weiter stellt das BVGer fest, dass insbesondere die Vorbringen betreffend Eingriffe in nationale Naturschutzobjekte (Flachmoor und Amphibienlaichgebiete) allesamt unbegründet sind. Für das Gericht bestehen demnach keine Gründe, die Plangenehmigung aufzuheben und es weist die Beschwerde ab.

Dieses Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.

Das Bundesverwaltungsgericht in Kürze

Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) besteht seit 2007 und hat seinen Sitz in St. Gallen. Mit 72 Richterinnen und Richtern (64.5 Vollzeitstellen) sowie 365 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (305.6 Vollzeitstellen) ist es das grösste eidgenössische Gericht. Es behandelt Beschwerden, die gegen Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden erhoben werden. In gewissen Bereichen überprüft es auch kantonale Entscheide und es urteilt zudem vereinzelt erstinstanzlich in Klageverfahren. Das BVGer, das sich aus sechs Abteilungen zusammensetzt, erlässt im Durchschnitt 6500 Entscheide pro Jahr.

Quellen: Text Bundesverwaltungsgericht (BVGer), vom 18. Juli 2022

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Grünes Licht für die Neue Axenstrasse

Die Umweltverbände verzichten auf den Weiterzug des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts, das eine Beschwerde gegen die Plangenehmigungsverfügung für den Bau der neuen Axenstrasse abgelehnt hatte. Damit ist der Weg frei für die Realisierung dieser wichtigen Nord-Süd-Verbindung. Gemäss aktuellem Planungsstand könnte die Eröffnung im Jahr 2033 erfolgen.

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hatte die Plangenehmigungsverfügung und damit die Baubewilligung für den Bau der A4 Neue Axenstrasse am 30. April 2020 erlassen. Gegen diesen Entscheid hatten Umweltverbände eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Beschwerde mit Urteil vom 18. Juli 2022 vollumfänglich abgelehnt. Dabei hat es insbesondere auch die umstrittene Aufklassierung der Axenstrasse zwischen Brunnen und Flüelen zu einer Nationalstrasse der zweiten Klasse nicht beanstandet. Ebenso wenig steht dem Projekt die Alpenkonvention entgegen, welche gemäss Bundesverwaltungsgericht gar nicht unmittelbar anwendbar ist. Schliesslich erachtet es auch alle weiteren von den Umweltverbänden vorgebrachten Rügen, etwa bezüglich verschiedener Naturschutzobjekte, als nicht stichhaltig.

Erleichterung bei der Bauherrschaft

Die Beschwerdeführer hätten das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts noch vor dem Bundesgericht anfechten können. Sie verzichten nun aber gemäss eigener Mitteilung auf den möglichen Weiterzug, womit die Plangenehmigungsverfügung rechtskräftig wird. Damit steht dem Bau der neuen Axenstrasse nichts mehr im Weg. Die Baudirektoren der Kantone Uri und Schwyz, Regierungsrat Roger Nager und Landammann André Rüegsegger, nehmen den Entscheid der Umweltverbände mit Genugtuung und Freude zur Kenntnis: «Mit der Rechtskraft der Plangenehmigungsverfügung kann dieses wichtige Vorhaben nun ohne weitere Verzögerung vorangetrieben werden. Damit wird ein wichtiger Beitrag zur Verkehrssicherheit auf der Nord-Süd-Achse geleistet und Sisikon kann dereinst vom Durchgangsverkehr entlastet werden.»

Eröffnung nicht vor 2033

Bereits in einem früheren Entscheid hatte das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der von den Verbänden erhobenen Beschwerde für die Galerie Gumpisch inklusive Hilfsbrücke, für die Baustromversorgung und für Ersatzbiotope in Ingenbohl entzogen. Diese Arbeiten gehen unverändert weiter. So konnten die Ersatzbiotope inzwischen bereits realisiert werden, während der Bau des Kabeltrassees zwischen Flüelen und Gumpisch für die Baustromversorgung sowie der Hilfsbrücke am Gumpisch angelaufen sind. Diese werden im Laufe des Jahres 2023 abgeschlossen sein. 2024 werden dann sowohl die Vorbereitungsarbeiten im Bereich Ingenbohl und Dorni als auch die Ausführung der Massnahmen gegen Naturgefahren im Bereich Gumpisch, sofern das dazu aufgelegte Ausführungsprojekt vom UVEK genehmigt und rechtskräftig wird, gestartet.

Nach Abschluss dieser und weiterer notwendiger Vorarbeiten sowie der Durchführung der erforderlichen öffentlichen Arbeitsausschreibungen kann im Idealfall 2025 mit den eigentlichen Hauptarbeiten für die beiden neuen Tunnel gestartet werden. Eine Vollendung des Projekts wäre in diesem Fall etwa 2033 realistisch.

Quellen: Text Baudirektion Uri und Baudepartement Schwyz, 1. September 2022
2008 Felssprengung "Axenrüti" bei Sisikon (Kanton Uri)
Wildheuen am Rophaien (Kanton Uri)

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