Schule und Bildung
Schulreformen im Kanton Aargau
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Schulleitungen im Aargau:
Die Lohnspirale dreht sich
Mehr Flexibilität bei der Entlöhnung
Bildungsforschung u. Bildungsreformen
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Schulleitungen im Aargau: Die Lohnspirale dreht sich

Regierungsrat schickt eine änderung des Lohndekrets für Lehrpersonen in die Vernehmlassung

Der Regierungsrat will im Lohndekret für Lehrpersonen bei der Entlöhnung der Schulleitungspersonen den Gemeinden Flexibilität gewähren und die überführung der Löhne der Kindergärtnerinnen regeln. Er reagiert damit auf die Tatsache, dass einige Gemeinden Schulleitungspersonen offensichtlich marktgerecht höher entlöhnen, als es das Dekret vorsieht. Die Vernehmlassung läuft bis 2. September 2005, die änderungen sollen am 1. Januar 2006 in Kraft treten.

Am 1. Januar 2006 übernimmt der Kanton gemäss dem Gesetz III zur Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden die Löhne der Schulleitungen und der Lehrpersonen an Kindergärten. Die Gemeinden werden an diesen Aufwändungen mit einem Anteil von 28.9 Prozent beteiligt. Die Entlöhnung der Schulleitungen an den Volksschulen und der Lehrpersonen an Kindergärten sind im Lohndekret Lehrpersonen (LDLP) geregelt. Viele Gemeinden haben bereits vor Inkrafttreten des Lohndekrets auf eigene Rechnung Schulleitungen angestellt. Eine Umfrage bei den Gemeinden hat gezeigt, dass über vierzig Gemeinden, vor allem jene mit sehr grossen Schulen, höhere Löhne ausrichten, als es das Dekret vorsieht.

Verschiedene Gemeinden sind an den Kanton herangetreten, weil sie befürchten, dass die Löhne der von ihnen angestellten Schulleitungen herabgesetzt werden müssten und damit schwierige Personalsituationen sowie ein ernsthaftes Qualitätsproblem für die Aargauer Schule entstehen könnten. Landammann Rainer Huber hat Ende Juni 2005 den Grossen Rat auf diese Problematik hingewiesen und eine entsprechende Dekretsänderung in Aussicht gestellt.

Die nun beantragte änderung des LDLP soll den Gemeinden die Möglichkeit eröffnen, auf ihre Kosten Sonderzulagen für Schulleitungen auszurichten, um auf die Marktsituation reagieren zu können. Gleichzeitig sollen das Ausbildungsalter von Schulleitungspersonen und Lehrpersonen an Kleinklassen und Berufswahlschulen heruntergesetzt werden. Letzteres bewirkt, dass Lehrpersonen mit zusätzlichen Ausbildungsjahren nicht schlechter bezahlt werden als Lehrpersonen, die in der gleichen Lohnstufe eingereiht sind, aber keine Zusatzausbildung absolvieren mussten.

Bei der überführung der Löhne der Kindergärtnerinnen ins LDLP und in den kantonalen Vollzug soll analog die gleiche übergangsregelung gelten, welche letztes Jahr bei der überführung der übrigen Lehrpersonen ins neue Lohndekret angewandt wurde.

SCHULLEITUNGEN: Mehr Flexibilität bei der Entlöhnung

Schulleiterinnen und Schulleiter sollen im Aargau nun doch höher entlöhnt werden können als im Lehrerlohndekret vorgesehen: Die Regierung hat eine entsprechende Dekretsanpassung in die Vernehmlassung gegeben.

Die Dekretsänderung soll es Gemeinden und Gemeindeverbänden erlauben, ihren Schulleitern und Schulleiterinnen Sonderzulagen auszurichten. Dies «zur Gewinnung von qualifiziertem Führungspersonal», wie es in der von der Regierung am Freitag vorgelegten neuen Dekretsformulierung heisst.

Entgegenkommen an Gemeinden

Damit kommt die Regierung jenen Gemeinden entgegen, die bereits vor dem Inkrafttreten des Lohndekrets Schulleitungen angestellt hatten und höhere Löhne auszahlen als im Dekret vorgesehen. Laut einer Mitteilung des Departements Bildung, Kultur und Sport (BKS) sind dies über 40 Gemeinden, darunter alle Gemeinden mit grossen Schulen.

Das Lehrerlohndekret war vom Grossen Rat vor rund einem Jahr beschlossen worden und ist seit Anfang 2005 in Kraft. Es legt die Löhne auch der Schulleitungspersonen fest. Mehrere Gemeinden gelangten jedoch an den Kanton, weil sie aufgrund des Dekrets die Löhne für bereits angestellte Schulleitungen hätten herabsetzen müssen.

Die Gemeinden befürchteten deswegen ein Qualitätsproblem an den Schulen. Die Regierung hält zwar weiterhin die vorgesehenen Lohnstufen in den meisten Fällen für genügend attraktiv, wie sie in der Vorlage festhält. Bei sehr grossen Schulen mit 1000 und mehr Schülerinnen und Schülern berücksichtigten diese aber die Marktlage zu wenig.

Zulagen auf eigene Kosten

Die Gemeinden sollen daher die Löhne der Schulleitungspersonen mit Zulagen ergänzen können. Dabei sollen sie die Höhe der Zulagen selbst bestimmen können, müssen diese aber auch bezahlen: Der Kanton zahlt sie gemäss Vorlage an die Schulleitungspersonen aus, belastet die Beträge dann aber den betreffenden Gemeinden.

An die Löhne selbst müssen die Gemeinden lediglich 28,9 Prozent bezahlen: Gemäss dem Gesetz III über die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (GAT III) zahlt der Kanton die Löhne der Schulleitungen, die Gemeinden müssen sich aber am Aufwand beteiligen. Das Gesetz wurde im Juni vom Volk gutgeheissen und gilt ab Anfang 2006.

Weitere Dekretsanpassungen

Im Weiteren will die Regierung bei der Lohnberechnung eine änderung in der Anrechnung von Praxisjahren vornehmen. Diese betrifft ebenfalls Schulleitungspersonen, aber auch Lehrkräfte an Kleinklassen und Berufswahlschulen.

Die änderung soll Nachteile für Lehrkräfte mit einer entsprechenden Zusatzausbildung verhindern. Gemäss der geltenden Anrechnungstabelle würden solche Lehrkräfte schlechter bezahlt als jene der gleichen Lohnstufe, die keine Zusatzausbildung absolviert, dafür aber früher in die Praxis eingestiegen sind.

Schliesslich soll gemäss einem weiteren Punkt der Vorlage bei der übernahme der Löhne an den Kindergärten in den kantonalen Vollzug die gleiche übergangsregelung gelten wie für die übrigen Lehrkräfte. Die Vernehmlassung dauert bis zum 2. September.

Quelle: Text BKS Departement für Bildung, Kultur und Sport Aargau, Aargauerzeitung August 2005
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