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Umweltschonende Treibstoffe
Zur Senkung des CO2-Ausstosses im Strassenverkehr werden Erd-, Flüssig- und Biogas sowie andere Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen neu steuerlich begünstigt. Damit werden wesentliche Anliegen der Umweltpolitik umgesetzt.

Der Bundesrat hat die Verordnungen zum revidierten Mineralölsteuergesetz verabschiedet und die Gesetzesänderung auf den 1. Juli 2008 in Kraft gesetzt.

Treibstoffe wie Biogas, Bioethanol und Biodiesel werden von der Mineralölsteuer befreit. Für Erd- und Flüssiggas wird die Steuer reduziert.

Diese steuerlichen Massnahmen sollen dazu führen, dass fossile flüssige Treibstoffe vermehrt durch Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen und Erdgas ersetzt werden. Mit diesen Treibstoffen lässt sich der CO2-Ausstoss im Strassenverkehr reduzieren. Zusätzlich werden durch den vermehrten Einsatz von Gastreibstoffen Schadstoffemissionen wie Feinstaub oder Ozon gesenkt.

Das Parlament hat das revidierte Mineralölsteuergesetz am 23. März 2007 verabschiedet. Die abweichend vom Bundesratsvorschlag beschlossenen Bestimmungen zu ökologischen und sozialen Mindestanforderungen sowie zum Schutz der inländischen Produktion und Landwirtschaft erschwerten die Umsetzung. Im Sommer hat der Bundesrat die Aussenpolitische Kommission (APK), die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie (UREK) und die Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) beider Räte auf die Differenzen mit dem Völkerrecht aufmerksam gemacht und um Stellungnahme, insbesondere zu seinem völkerrechtskonformen Vorschlag, gebeten. Gleichzeitig wurde eine Anhörung bei den direkt betroffenen Verbänden zu den Verordnungsentwürfen durchgeführt.

Kommissionen und Verbände haben die vom Bundesrat vorgesehene Umsetzung grundsätzlich begrüsst. Es hat sich jedoch gezeigt, dass bezüglich Mindestanforderungen an den Nachweis der ökologischen Gesamtbilanz, die sozialen Anforderungen und die Wichtigkeit der Völkerrechtskonformität weiterhin Uneinigkeit herrscht.

(Treibhaus-Effekt)
(Energie-Kennzahlen Schweiz)

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Schweiz: Steuerliche Begünstigung umweltschonender Treibstoffe

Als Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen werden die Treibstoffe gemäss EG-Richtlinie 2003/30/EG vom 8. Mai 2003 - ausgenommen Bio-ETBE und Bio-MTBE - bezeichnet. Bio-ETBE und Bio-MTBE können aufgrund ihrer Persistenz (langfristiges Fortbestehen) das Grundwasser gefährden, weshalb sie nicht gefördert werden.

Aufgrund der aktuellen Marktsituation sind sämtliche Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen steuerfrei, sofern sie ökologischen und sozialen Mindestanforderungen genügen. Sollte sich das Preisverhältnis allzu stark zuungunsten fossiler Treibstoffe verändern, kann eine Teilsteuer auf biogene Treibstoffe (Treibstoffe biologischen oder organischen Ursprungs) erhoben werden.

Treibstoffe, die ökologisch unbedenklich sind, erhalten die Steuererleichterung ohne Nachweis der positiven ökologischen Gesamtbilanz. Darunter fallen Treibstoffe aus Abfällen oder Rückständen aus land- und forstwirtschaftlicher Produktion.

Als ökologische Mindestanforderungen gelten Kriterien bezüglich CO2-Reduktion, Umweltbelastung und Erhalt des Regenwaldes sowie der biologischen Vielfalt (Biodiversität).

Treibstoffe aus Raps leisten zwar einen beachtlichen Beitrag zur Reduktion der Treibhausgasemissionen, sie sind jedoch bezüglich Umweltbelastung beim Rapsanbau kritisch. Zudem wäre bei einem Verzicht auf den ökonachweis der Import von Raps uneingeschränkt möglich, was aufgrund der Preisverhältnisse EU-Schweiz die Produktion aus inländischen Rohstoffen bedrohen würde. Treibstoffe aus Raps erhalten deswegen die Steuererleichterung nur, wenn im Einzelfall der Nachweis einer positiven ökologischen Gesamtbilanz erbracht wird.

Treibstoffe aus Zuckerrohr erfüllen zwar die Anforderungen an die Treibhausgasreduktionen und die Umweltbelastung, die Ausweitung der Anbaufläche kann jedoch den Erhalt des Regenwaldes gefährden. Solche Treibstoffe werden deshalb ebenfalls nur mit Nachweis einer positiven ökologischen Gesamtbilanz von der Steuererleichterung profitieren.

In der Regel keine Steuererleichterung werden Treibstoffe aus Palmöl, Soja oder Getreide erhalten. Der Anbau dieser Rohstoffe stellt eine Bedrohung für die Regenwälder und die biologischen Vielfalt (Biodiversität) dar. Zudem konkurrenzieren sie teilweise die Nahrungsmittelproduktion.

Als soziale Mindestanforderungen gelten grundsätzlich die Vorgaben der sozialen Gesetzgebung bei Anbau und Produktion biogener Treibstoffe, zumindest aber die Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation.

Die Beschränkung der steuerfrei importierbaren Mengen an biogenen Treibstoffen wird völkerrechtskonform ausgestaltet. Den Steuerkontingenten werden deshalb sowohl die im Inland hergestellten Mengen wie die Importe angerechnet. Die Mengen werden so hoch angesetzt, dass in der Praxis keine mengenmässige Beschränkung der Einfuhr resultiert.

Die Einzelheiten für die Nachweise der positiven ökologischen Gesamtbilanz und der sozialen Produktionsbedingungen werden in Verordnungen des Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation sowie des Volkswirtschaftsdepartements geregelt. Die Verordnungen werden im 1. Semester 2008 ausgearbeitet und umgesetzt. Die Inkraftsetzung des revidierten Mineralölsteuergesetzes wird deshalb anschliessend auf Mitte 2008 erfolgen.

Den bewilligten Pilot- und Demonstrationsanlagen (BTL-Produktionsanlage der Firma CHOREN in Deutschland), welche bereits heute steuerfreie Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen gewinnen können, wird eine angemessene übergangsfrist gewährt, bevor sie ebenfalls den Bestimmungen des revidierten Mineralölsteuergesetzes unterliegen werden.

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Richtlinien für Biokraftstoffe
EG-Richtlinie 2003/30/EG vom 8. Mai 2003, Artikel 2 , Ziffer 2

Die nachstehend genannten Erzeugnisse gelten als Biokraftstoffe:

a) Bioethanol: Ethanol, das aus Biomasse und/oder dem biologisch abbaubaren Teil von Abfällen hergestellt wird und für die Verwendung als Biokraftstoff bestimmt ist;

b) Biodiesel: Methylester eines pflanzlichen oder tierischen öls mit Dieselkraftstoffqualität, der für die Verwendung als Biokraftstoff bestimmt ist;

c) Biogas: Brenngas, das aus Biomasse und/oder aus dem biologisch abbaubaren Teil von Abfällen hergestellt wird, durch Reinigung Erdgasqualität erreichen kann und für die Verwendung als Biokraftstoff bestimmt ist, oder Holzgas;

d) Biomethanol: Methanol, das aus Biomasse hergestellt wird und für die Verwendung als Biokraftstoff bestimmt ist;

e) Biodimethylether: Dimethylether, der aus Biomasse hergestellt wird und für die Verwendung als Biokraftstoff bestimmt ist;

f) Bio-ETBE (Ethyl-Tertiär-Butylether): ETBE, der auf der Grundlage von Bioethanol hergestellt wird. Der Volumenprozentanteil des Biokraftstoffs an Bio-ETBE beträgt 47 %;

g) Bio-MTBE (Methyl-Tertiär-Butylether): Kraftstoff, der auf der Grundlage von Biomethanol hergestellt wird. Der Volumenprozentanteil des Biokraftstoffs an Bio-MTBE beträgt 36 %;

h) Synthetische Biokraftstoffe: synthetische Kohlenwasserstoffe oder synthetische Kohlenwasserstoffgemische, die aus Biomasse gewonnen wurden. (BTL-Produktionsanlage der Firma CHOREN in Deutschland ;

i) Biowasserstoff: Wasserstoff, der aus Biomasse und/oder aus dem biologisch abbaubaren Teil von Abfällen hergestellt wird und für die Verwendung als Biokraftstoff bestimmt ist;

k) Reines Pflanzenöl: Öl, das durch Auspressen, Extraktion oder vergleichbare Verfahren aus ölsaaten gewonnen wird, roh oder raffiniert, jedoch chemisch unverändert, sofern es für den betreffenden Motorentyp geeignet ist und die entsprechenden Emissionsanforderungen erfüllt.

Quelle: Text Eidgenössische Alkoholverwaltung EAV Januar 2008

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Weitere Informationen
Umwelt Schweiz
Energie Schweiz Energieversorgung ...
Globaler Klimawandel OcCC: Klimaänderung und die Schweiz 2050
Globale Klimaberichte
Umwelt Schweiz Umweltprüfbericht der OECD
Externe Links
Eidgenössische Alkoholverwaltung EAV
BiomassEnergie
Schweizerischer Biogas Fachverband
IEA Bioenergyetha
Holzenergie Schweiz
Agentur für erneuerbare Energien und Energieeffizienz
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