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Schulische Pflichtveranstaltungen: Kostenbeteiligung der Eltern
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Januar 2018

Der Grosse Rat des Kantons Thurgau hatte 2015 eine Änderung von § 39 des kantonalen Volksschulgesetzes verabschiedet, welche in bestimmten Fällen eine Kostenbeteiligung der Eltern bei u.a. obligatorischen Sprachkursen, Klassenverlegungen, Exkursionen, Lager sowie andere Pflichtveranstaltungen vorsah.

Der Grosse Rat des Kantons Thurgau hatte 2015 eine Änderung von § 39 des kantonalen Volksschulgesetzes verabschiedet, welche in bestimmten Fällen eine Kostenbeteiligung der Eltern bei obligatorischen Sprachkursen, Klassenverlegungen, Exkursionen, Lager sowie andere Pflichtveranstaltungen vorsah.

Vier Privatpersonen erhoben gegen diese neuen Regelungen, welche am 1. August 2016 in Kraft traten, Beschwerde beim Bundesgericht.

In seinem Urteil vom 7. Dezember 2017 hiess das Bundesgericht die Beschwerden gut und hob die beiden Regelungen im Thurgauer Volksschulgesetzauf.

Bei ihrem Urteil beriefen sich die Bundesrichter auf Artikel 19 der Bundesverfassung (BV), welcher einen ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht garantiert.

Aus dem Artikel 19 BV lässt sich nach Ansicht der Richter ableiten, dass alle notwendigen und unmittelbar dem Unterrichtszweck der Grundschule dienenden Mittel unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden müssen. Den Eltern dürfen dafür daher nur diejenigen Kosten in Rechnung gestellt werden, die sie aufgrund der Abwesenheit der Kinder einsparen.

Das Urteil hat in der ganzen Schweiz die Schulbehörden aufgerüttelt. Das Bundesgerichtsurteil hat weitreichende Folgen bei der Gestaltung der Schulbudgets. In der ganzen Schweiz dürfen ab dem Datum des Urteils praktisch keine Elternbeiträge mehr für obligatorische Lager und Exkursionen erhoben werden. Elternbeiträge für Skilager von 200 bis 300 Franken pro Lagerwoche gelten künftig nach der Berechnungsgrundlage als zu hoch. Das Bundesgericht geht von einem Beitrag-je nach Alter der Schulkinder - von maximal 10 bis 16 Franken pro Tag aus.

Quelle: Bundesgericht, 29. Dezember 2017 , Text: RAOnline
Urteil vom 7. Dezember 2017 (2C_206/2016) des Bundesgerichts

Kostenbeteiligung der Eltern: Zwei Regelungen im Thurgauer Volksschulgesetz aufgehoben

Das Bundesgericht hebt zwei Regelungen im Volksschulgesetz des Kantons Thurgau auf. Diese sahen die Möglichkeit vor, von Eltern eine Kostenbeteiligung für allenfalls notwendige Sprachkurse (Deutsch) ihrer Kinder sowie für schulische Pflichtveranstaltungen erheben zu können. Beide Bestimmungen sind mit dem verfassungsmässigen Anspruch auf kostenlosen Grundschulunterricht nicht zu vereinbaren.

Der Grosse Rat des Kantons Thurgau hatte 2015 eine Änderung von § 39 des kantonalen Volksschulgesetzes verabschiedet. Gemäss der Bestimmung sollen Schülerinnen und Schüler in besonderen Fällen zum Besuch von Sprachkursen verpflichtet werden können. Den Eltern soll dafür, sowie für allenfalls beizuziehende Dolmetscherdienste, eine Kostenbeteiligung auferlegt werden können. Weiter sollen bei Erziehungsberechtigten Kostenbeiträge für obligatorische Klassenverlegungen, Exkursionen, Lager sowie andere Pflichtveranstaltungen erhoben werden können. Vier Privatpersonen erhoben gegen die Neuregelung, welche am 1. August 2016 in Kraft trat, Beschwerde ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und hebt die angefochtenen Bestimmungen auf. Die Regelung zur Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten für Sprachkurse ihrer Kinder soll gemäss den Gesetzesmaterialien vor allem darauf abzielen, die Integration ausländischer Personen zu bewirken; Eltern, die sich nicht um das genügende und rechtzeitige Erlernen der deutschen Sprache durch ihre Kinder bemühen würden, sollten mit finanziellen Konsequenzen für zusätzliche Sprachkurse rechnen müssen. Artikel 19 der Bundesverfassung (BV) garantiert einen ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Dieses verfassungsmässige Recht bezweckt auch die Chancengleichheit bei der Ausbildung. Erachtet eine Schule einen Sprachkurs für ein Kind als notwendig, damit es ein ausreichendes Bildungsangebot erhält, darf sie deshalb keine finanzielle Beteiligung von den Eltern verlangen. Allein die Möglichkeit, Schüler zum Besuch von zusätzlichem Sprachunterricht verpflichten zu können, wäre nicht zu beanstanden, da genügende Sprachkenntnisse eine wesentliche Voraussetzung für die schulische Integration und die Entwicklung bilden.

Aus Artikel 19 BV ergibt sich weiter, dass alle notwendigen und unmittelbar dem Unterrichtszweck der Grundschule dienenden Mittel unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden müssen. Dazu gehören auch Aufwendungen für Exkursionen und Lager, sofern eine Pflicht zur Teilnahme besteht. Eltern dürfen dafür nur diejenigen Kosten in Rechnung gestellt werden, die sie aufgrund der Abwesenheit der Kinder einsparen. In Frage kommen dabei einzig die Verpflegungskosten, da die Eltern die Unterkunft der Kinder auch bei deren Abwesenheit bereithalten müssen. Gemäss der Verordnung über die Volksschule, die nach der Gesetzesänderung angepasst wurde, sollen Schulgemeinden von den Erziehungsberechtigten für obligatorische Lagerwochen pauschal maximal 200 Franken, für Schneesportlager pro Woche maximal 300 Franken erheben können. Tatsächlich dürften die Verpflegungskosten indessen je nach Alter des Kindes nur zwischen 10 und 16 Franken pro Tag betragen. Unter diesem Gesichtspunkt lässt sich die fragliche Bestimmung ebenfalls nicht mit Artikel 19 BV vereinbaren.

Quelle: Text Bundesgericht , 29. Dezember 2017

Hinweis: Die in der vorangehenden Mitteilung des Bundesgerichtsverwendeten Formulierungen können vom Wortlaut des Urteils abweichen; für die Rechtsprechung ist einzig das schriftliche Urteil massgebend.

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