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Wildtiere: Der Wolf in der Schweiz
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Abschussverfügungen
Einzelabschussbewilligungen
Nach der geltender Gesetzgebung können bei der Präsenz eines Rudels keine Einzelabschussbewilligungen mehr erlassen werden. Die Bestandesreduktion erfolgt durch Regulation gemäss den Artikeln 4 und 4bis der eidgenössischen Jagdverordnung (JSV). Die Antragstellung erfolgt über den Kanton und bedarf der Zustimmung des Bundesamtes für Umwelt. Die Regulationsquote hängt von der Anzahl der festgestellten und dokumentierten Jungtiere ab. Zudem muss gemäss Art. 4bis ein grosser Schaden an geschützten Nutztieren vorliegen (mind. 15 Tiere in 4 Monaten) oder eine Gefährdung der Bevölkerung oder eine Einbusse bei der Nutzung des kantonalen Jagdregals
Die Abschussbewilligungen sind während 60 Tagen gültig, sofern sich in den Abschussperimetern noch Nutztiere und damit ein Schadenspotenzial befindet.
Die Jagdverordnung wurde 2021 revidiert. Die Voraussetzungen für eine Abschussbewilligung wurden geändert.
Neu ab 15. Juli 2021: Revidierte Jagdverordnung
Quelle: Kanton Wallis, Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere, 30. August 2016
Der Wolf ist in der Schweiz geschützt, doch die Kantone können füreinzelne Wölfe, die erheblichen Schaden an Nutztieren anrichten, eineAbschussbewilligung erteilen. Das Ziel ist die Vermeidung von weiteren Schäden.

Die Schadenschwelle liegt bei Gebieten, in dem der Wolf das erste Malauftritt (Nichtpräsenzgebiet Wolf) bei 25 gerissenen Nutztieren ineinem Monat oder 35 Nutztieren in vier Monaten. Weil der Wolf im GebietGurtnellen und Wassen westlich der Reuss erstmals auftrat, werden somitalle Risse gezählt. In den Folgejahren werden die Risse nur nochgezählt, wenn alle zumutbaren Schutzmassnahmen ergriffen werden oder die Tiere auf den Alpen nicht mit zumutbaren Massnahmen geschützt werden können.

Quelle: Text Kanton Uri, 15. Juli 2016
2021: Revidierte Jagdverordnung

Der Bundesrat hat am 30. Juni 2021 die revidierte Jagdverordnung genehmigt und per 15. Juli 2021 in Kraft gesetzt.

Wolfsrudel dürfen gemäss der angepassten Jagdverordnung reguliert werden, nachdem 10 Schafe oder Ziegen gerissen worden sind. Bisher waren es 15 gerissene Tiere. Risse dürfen wie bisher nur angerechnet werden, wenn die Bauern zuvor Herdenschutzmassnahmen ergriffen haben (Umzäunung der Herden oder Schutzhunde). Bei grossen Nutztieren wie Rindern, Pferden, Lamas und Alpakas ist die Schadenschwelle nun präzisiert: Zwei Risse reichen aus für einen Eingriff in ein Rudel.

Quelle: BAFU , Bundesamt für Umwelt, 30. Juni 2021
Neu ab 15. Juli 2021: Revidierte Jagdverordnung

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Wölfe in der Schweiz
Quelle: BAFU
Konzept Wolf 2016
Vollzugshilfe des BAFU zum Wolfsmanagement
in der Schweiz
vom Januar 2016
1,6 MB PDF-File
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Quelle: BAFU
Konzept Wolf 2010
Managementplan für den Wolf in der Schweiz
vom 10. März 2008 - Stand 1. Mai 2010
304 KB PDF-File
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Quelle: BAFU

Konzept Wolf 2014
Konsultationsentwurf
vom 2. Juni 2014
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