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Der Weg zu einem Gesetz

In einem Postulat kann eine Gruppe von Parlamentariern oder eine vom Parlament gebildete Kommission den Bundesrat beauftragen, die Ausarbeitung eines Gesetzes- oder Beschlusstextes zu prüfen. Der Überweisung des Postulats muss lediglich der Rat, aus welchem das Postulat stammt, mehrheitlich zustimmen.

Falls der Bundesrat das Postulat entgegen nimmt, beauftragt er daszuständige Department mit der Ausarbeitung eines Gesetzesententwurfs. Für den ausgearbeiteten Gesetzestext wird in eine Vernehmlassung bei Parteien, Interessenverbänden usw. durchgeführt.

Nach Eingang, Sichtung und Wertung der Vernehmlassungsantworten überarbeitet das zuständige Department den Gesetzesentwurf. Der Gesetzesentwurf wird danach dem Bundesrat vorgelegt, welcher den Text begutachtet und evtl. Änderungen beschliesst. Anschliessend stellt der Bundesrat die Botschaft zum Gesetz im Parlament vor.

Die zuständige Kommission des Erstrates berät über den Gesetzesentwurf und einigt sich mit einem Mehrheitsbeschluss auf eine Gesetzverlage, welche dem Erstrat zur Beratung und zur Abstimmung vorgelegt wird.

Mit einem gleichen Verfahren behandelt der Zweitrat auf das Geschäft.

Ein Differenzbereinigungsverfahren beginnt, wenn der eine Rat der Gesetzesvorlage zu zustimmt und der andere diese ablehnt.

Die vorberatende Kommission des Erstrates behandelt die zwischen beiden Räten strittigen Punkte in der Gesetzesvorlage und legt diese mit den allfälligen Änderungen dem Erstrat vor. Nach einer Genehmigung geht das Geschäft an die vorberatende Kommission des Zweitrates und von dort zur Abstimmung in den Zweitrat.

Falls weiter Differenzen über den Inhalt des Gesetzes bestehen, wird zwischen beiden Räten ein Einigungsverfahren mit zusätzlichen Beratungen und einer Einigungskonferenz eingeleitet.

Falls sich beide Räte einigen, erfolgt eine Schlussabstimmung.

Das Gesetzt untersteht dem Referendum. Es gibt eine Volksabstimmung über das Gesetz, wenn genügend Unterschriften von Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern auf den Referendumsbögen bei der Bundeskanzlei eingereicht werden.

Der Bundesrat legt das Datum für das Inkrafttreten des Gesetzes fest, wenn kein Referendum ergriffen wird oder das Volk mehrheitlich der Gesetzesvorlage zustimmt.

Quelle: Text RAOnline
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