Security - Sicherheit
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Datenschutz im Internet
Sicherheit im Umgang mit digitalen Daten - Websites von Schulen
Datenschutz im Internet Sicherheit
Perönlichkeitsschutz Rechtsmittel
1. Rechtliche Situation / Klagemöglichkeiten
2. Schutz / Prävention
Schularealüberwachung
3. Exkurs: Überwachungskameras in öffentlichen Räumen
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E-School und Daten- bzw. Persönlichkeitsschutz
1. Rechtliche Situation / Klagemöglichkeiten
Das sogenannte Recht am eigenen Bild ist sowohl privatrechtlich als auch strafrechtlich geschützt. Grundsätzlich muss es sich niemand gefallen lassen, dass gegen seinen Willen Aufnahmen (Bild oder Ton) gemacht werden.

Vorbehalten bleiben überwiegende private (z.B. Überwachungskameras in privaten Geschäften wie Migros, Coop etc.) oder öffentliche Interessen (z.B. Information der Öffentlichkeit über Handlungen von Politikern etc.) oder eine gesetzliche Ermächtigung (z.B. Blitzlichtaufnahmen der Polizei im Strassenverkehr).

Zivilrecht:
Wer durch gegen seinen Willen erstellte Ton- oder Bildaufnahmen in seiner Persönlichkeit verletzt wird, kann mittels Klage vor Bezirksgericht am Wohnsitz einer der Parteien erwirken, dass ...

a) eine drohende Verletzung verboten, ...

b) eine bestehende Verletzung beseitigt oder ...

c) festgestellt wird, dass sich eine Verletzung störend auswirkt [Art. 28f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210)].

Möglich sind ausserdem Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung [Art. 41 und 49 des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220)].

Schwierig ist in solchen Fällen jedoch der Nachweis, dass tatsächlich eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt. Persönlichkeitsverletzend können namentlich Fotografien sein, die die Intimsphäre betreffen.

Bei ganz gewöhnlichen Aufnahmen liegt indes meist keine Persönlichkeitsverletzung vor. Keine Persönlichkeitsverletzung liegt überdies bei der Fotografie von Menschenmengen vor, bei denen die einzelnen Menschen nicht erkennbar sind.

Strafrecht:
Das Strafrecht unterscheidet zwischen dem Aufnehmen eines Gesprächs und der blossen Fotografie, bzw. dem blossen Filmen ohne Tonaufnahme. Weshalb der Gesetzgeber diese Unterscheidung traf, ist mir nicht bekannt.

Strafbar ist das Aufnehmen eines fremden nichtöffentlichen Gesprächs ohne Einwilligung aller daran Beteiligten [Art. 197bis des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311)].

Blosse Bildaufnahmen können nur dann zu einer Bestrafung führen, wenn Tatsachen aus dem Geheimbereich eines anderen aufgenommen worden sind (Art. 179quater StGB). Es geht hier insbesondere um den sog. Voyeurismus.

Das Filmen einer Schulstunde ohne Tonaufnahme kann folglich nicht bestraft werden (keine Tatsachen aus dem Geheimbereich). Wurden allerdings auch Tonaufnahmen gemacht, könnte Art. 197 bis StGB zur Anwendung gelangen.

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2. Schutz / Prävention

Schützen können sich Lehrpersonen wohl nur dadurch, dass sie die Handys vor der Schulstunde einziehen. Aus pädagogischen Gründen (Störung des Unterrichts) können Lehrpersonen die Benützung elektronischer Geräte während des Unterrichts verbieten und einen Verstoss dagegen entsprechend ahnden.

Es bleibt den Lehrpersonen überlassen, ob sie jeweils vor Beginn des Unterrichts alle Handy an einem sicheren Ort deponieren lassen oder ob sie lediglich bei Verstössen gegen das Benützungsverbot eingreifen.

Die Lehrpersonen müssen eine der jeweiligen Situation adäquate Lösung/Strafe finden. Zu beachten ist indes, dass die Lehrpersonen für die sorgfältige Aufbewahrung eingezogener Handys haften (z.B. abgeschlossene Pultschublade etc.).

Die überwachung eines allfälligen Handy-Benützungsverbots auf dem Schulareal ausserhalb des Unterrichts gehört im übrigen nicht mehr zum Berufsauftrag der Lehrpersonen.

Präventiv wirken kann aber auch eine allgemeine Information. Viele Schülerinnen und Schüler wissen nicht, dass ein Recht am eigenen Bild besteht. Sie wissen folglich nicht, dass auch von Ihnen nicht ohne ihre Einwilligung Fotos und Filmaufnahmen gemacht werden dürfen. Viele Schülerinnen und Schüler wissen ausserdem nicht, dass Fotos und Filme, die ins Internet gestellt werden, sozusagen von jedermann verunstaltet und zweckenfremdet werden können.

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3. Exkurs: Überwachungskameras in öffentlichen Räumen
Am 1. Juli 2008 wird das neue Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom 24. Oktober 2006 in Kraft treten. Gemäss dessen § 20 dürfen öffentliche Organe öffentlich zugängliche Räume mit optisch-elektronischen Anlagen beobachten, wenn dies zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe erforderlich ist.

Die überwachung ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen gebunden. So muss sie durch die kantonale Datenschutzbeauftragte bewilligt werden und es muss erkennbar sein, dass ein Raum/Platz überwacht wird. Ausserdem ist in § 21 IDAG klar festgehalten, dass die dadurch gewonnenen Personendaten (Filmaufnahmen) gelöscht werden, wenn sie nicht mehr zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe bzw. zu Beweiszwecken benötigt werden.

Die öffentlichen Organe müssen sodann in einem Reglement unter anderem festhalten, wozu sie welche Gebäude für wie lange überwachen und was mit den so erhaltenen Daten (Filmen) geschieht (§ 11 der Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) vom 27. September 2007.

Quelle: Text Kanton Aargau, Rechtsdienst, 2008
Europäische Union: Cyberstrategie, Datenschutz & Medienrecht
EU-Gerichtshof Weitere Grundsatzurteile zum Medienrecht
Europäisches Parlament Weitere Gesetze zum Medienrecht
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Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
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